OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.02.2005
20 W 131/02
Normen:
BGB § 249 ; WEG § 21 Abs. 4, 5 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 777/01

Haftung der Wohnungseigentümer für Verschulden einem einzelnen Eigentümers wegen pflichtwidrig unterlassener Sanierung von GemeinschaftseigentumAnspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen zeitweisen Beeinträchtigung des Gebrauchs eines zu einer Eigentumswohnung gehörenden verglasten Balkons

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 20 W 131/02

DRsp Nr. 2005/9146

Haftung der Wohnungseigentümer für Verschulden einem einzelnen Eigentümers wegen pflichtwidrig unterlassener Sanierung von GemeinschaftseigentumAnspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen zeitweisen Beeinträchtigung des Gebrauchs eines zu einer Eigentumswohnung gehörenden verglasten Balkons

»1. Die Wohnungseigentümer können bei Verschulden einem einzelnen Eigentümer für Schäden haften, die auf pflichtwidrig unterlassener Sanierung von Gemeinschaftseigentum beruhen. 2. Wegen der zeitweisen Beeinträchtigung des Gebrauchs eines zu einer Eigentumswohnung gehörenden verglasten Balkons besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.«

Normenkette:

BGB § 249 ; WEG § 21 Abs. 4, 5 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft X in O1. Die Antragsteller sind seit Juli 1993 als Eigentümer eines Miteigentumsanteils von 84,22/1000, verbunden mit der im Aufteilungsplan als Nr. 5 bezeichneten Wohnung mit insgesamt 106,48 qm im Grundbuch eingetragen, zu der neben einem Abstellraum auch ein 7qm großer verglaster Balkon gehört, der schadhaft und zeitweise nicht nutzbar war.