OLG Hamm - Beschluss vom 20.01.2009
15 Wx 164/08
Normen:
WEG § 28 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 4; WEG § 16 Abs. 2; KAG NW § 6;
Fundstellen:
MietRB 2009, 136, 137
NJW-RR 2009, 1463
ZMR 2009, 464
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 472/06
AG Dortmund, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 280 II 57/05

Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft für kommunale Benutzungsgebühren für Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Abwasserentsorgung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 164/08

DRsp Nr. 2009/4971

Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft für kommunale Benutzungsgebühren für Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Abwasserentsorgung

1. Die auf der Grundlage des § 6 KAG NW erlassenen kommunalen Satzungen über Benutzungsgebühren für Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Abwasserentsorgung knüpfen die Gebührenpflicht an das Eigentum des Grundstücks an und begründen damit eine Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer, nicht aber der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft. 2. Der einzelne Wohnungseigentümer hat zwar im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung einen Anspruch darauf, dass die öffentlichen Lasten in das System der gemeinschaftlichen Mittelaufbringung, Mittelverwendung und Abrechnung einbezogen werden. Eine Sonderumlage, mit der in der Vergangenheit entstandene Rückstände für kommunale Benutzungsgebühren auf alle Wohnungseigentümer unabhängig von der Dauer ihrer Eigentümerstellung umgelegt werden sollen, entspricht aber regelmäßig nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Wertfestsetzung für die Vorinstanzen abgeändert wird.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte zu 6).