OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.07.2011
20 W 319/08
Normen:
WEG § 14; WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004;
Fundstellen:
NZM 2012, 425
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 15/08
AG Wiesbaden, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II 110/07

Haftung des Eigentümers einer Wohnung für ddie zweckwidrige Nutzung von nicht als Wohnung geeigneten Räumen durch einen Mieter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 20 W 319/08

DRsp Nr. 2011/17023

Haftung des Eigentümers einer Wohnung für ddie zweckwidrige Nutzung von nicht als Wohnung geeigneten Räumen durch einen Mieter

1. Die Nutzung als Wohnung ist zweckwidrig, wenn nach der Teilungserklärung ein Verkaufsladen und nach dem Aufteilungsplan die Nutzung als Abstell-/bzw. Hobbyräume vorgesehen ist und die baulichen Gegebenheiten nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsnutzung bieten. 2. Die durch den Abschluss des Mietvertrages begründete Haftung des Eigentümers als mittelbarer Handlungsstörer besteht auch nach der Kündigung des Mietvertrages weiter.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.400,00 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 14; WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004;

Tatbestand:

Die Antrag stellende Wohnungseigentümergemeinschaft nimmt die Antragsgegner auf Unterlassung der Nutzung und Vermietung ihres Sondereigentums an der Einheit Nr... in der betroffenen Liegenschaft in Anspruch.

Das Anwesen A-Straße in O1-O2 wurde durch Teilungserklärung vom ...1973 (Bl. 9-36 d. A.) in ... Sondereigentumseinheiten aufgeteilt. In der Beschreibung des Gebäudes heißt es eingangs der Teilungserklärung: