KG - Beschluss vom 15.07.2002
24 W 21/02
Normen:
WEG § 131 § 14 Nr. 2 ; BGB § 276 § 278 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 269
NZM 2002, 869
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 179/01
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 76 II 362/00

Haftung des Teileigentümers für mangelhafte Abluftanlage in der Gaststätte seines Gewerbemieters

KG, Beschluss vom 15.07.2002 - Aktenzeichen 24 W 21/02

DRsp Nr. 2002/13313

Haftung des Teileigentümers für mangelhafte Abluftanlage in der Gaststätte seines Gewerbemieters

»Ein Eigentümerbeschluss zur unverzüglichen Behebung unstrittiger Mängel an der Abluftanlage in den Räumen des Gewerbemieters eines Teileigentümers und zur Geltendmachung der Ersatzvornahmekosten gegen den Teileigentümer widerspricht nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Der Teileigentümer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen seines Mieters nach § 278 BGB. Mit einer bloßen Vorschussklage gegen seinen Gewerbemieter kommt der Teileigentümer seinen Pflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft nicht ausreichend nach.«

Normenkette:

WEG § 131 § 14 Nr. 2 ; BGB § 276 § 278 ;

Gründe:

I.