LG Berlin, vom 07.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 179/01
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 76 II 362/00
Haftung des Teileigentümers für mangelhafte Abluftanlage in der Gaststätte seines Gewerbemieters
KG, Beschluss vom 15.07.2002 - Aktenzeichen 24 W 21/02
DRsp Nr. 2002/13313
Haftung des Teileigentümers für mangelhafte Abluftanlage in der Gaststätte seines Gewerbemieters
»Ein Eigentümerbeschluss zur unverzüglichen Behebung unstrittiger Mängel an der Abluftanlage in den Räumen des Gewerbemieters eines Teileigentümers und zur Geltendmachung der Ersatzvornahmekosten gegen den Teileigentümer widerspricht nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Der Teileigentümer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen seines Mieters nach § 278BGB. Mit einer bloßen Vorschussklage gegen seinen Gewerbemieter kommt der Teileigentümer seinen Pflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft nicht ausreichend nach.«