OLG München - Beschluss vom 15.05.2006
34 Wx 156/05
Normen:
BGB § 254 § 276 § 426 § 662 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 654
ZMR 2006, 716
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7711/05
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 718/04

Haftung des Verwalters der Wohnungseigentumsanlage bei schuldhaft unterlassenen Feststellungen zur Ursächlichkeit eines Feuchtigkeitsschadens

OLG München, Beschluss vom 15.05.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 156/05

DRsp Nr. 2006/15990

Haftung des Verwalters der Wohnungseigentumsanlage bei schuldhaft unterlassenen Feststellungen zur Ursächlichkeit eines Feuchtigkeitsschadens

»Bei Feuchtigkeitsschäden in einer Wohnung, deren Ursache im gemeinschaftlichen Eigentum liegen kann, hat der Verwalter, auch wenn er kein "Profi" ist, unverzüglich das Erforderliche zu unternehmen, um die Schadensursache festzustellen. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so haftet er für den Schaden des betroffenen Wohnungseigentümers auch dann, wenn die Schadensursache ungeklärt bleibt oder sich nachträglich herausstellen sollte, dass sie ausschließlich im Sondereigentum liegt (siehe auch BayObLG NZM 1998, 583).«

Normenkette:

BGB § 254 § 276 § 426 § 662 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren gegen eine geringe Aufwandsentschädigung tätiger Verwalter der Antragsgegner zu 2 bis 31.12.2002 war. Der Antragsteller hat seine im 3. Obergeschoß gelegene Wohnung vermietet.