I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren gegen eine geringe Aufwandsentschädigung tätiger Verwalter der Antragsgegner zu 2 bis 31.12.2002 war. Der Antragsteller hat seine im 3. Obergeschoß gelegene Wohnung vermietet.
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