I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die Antragsgegnerin zu 2 ist Verwalterin. Die Antragstellerin hatte ihre Wohnung im September 1993 verkauft; der Käufer verlangte seit Anfang 1994 wegen Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung die Wandelung des Kaufvertrags, die von der Antragstellerin im Mai 1995 erklärt wurde. Seit dem 26.1.1996 ist sie wieder als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
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