BayObLG - Beschluß vom 29.01.1998
2Z BR 53/97
Normen:
BGB § 3 675 ; VVG §§ 74 ff. ; WEG § 26 § 27 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 305
NZM 1998, 583
WuM 1998, 381
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 3195/96
AG Landshut UR II 11/96 ,

Haftung eines Verwalters für Wasserschäden

BayObLG, Beschluß vom 29.01.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 53/97

DRsp Nr. 1998/4859

Haftung eines Verwalters für Wasserschäden

»1. Tritt in einer Wohnung ein Wasserschaden auf, dessen Ursache im gemeinschaftlichen Eigentum liegen kann, so hat der Verwalter unverzüglich das Erforderliche zu unternehmen, um die Schadensursache festzustellen. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so haftet er für den Schaden des betroffenen Wohnungseigentümers auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Schadensursache ausschließlich im Sondereigentum liegt.2. Zur Geltendmachung des Deckungsanspruchs gegen den Versicherer und zur Beseitigung von Schäden im Bereich des Sondereigentums ist der Verwalter jedenfalls aufgrund des Verwaltervertrags auch dann nicht verpflichtet, wenn er im eigenen Namen eine Leitungswasserversicherung abgeschlossen hat, die auch Schäden am Sondereigentum abdeckt.«

Normenkette:

BGB § 3 675 ; VVG §§ 74 ff. ; WEG § 26 § 27 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die Antragsgegnerin zu 2 ist Verwalterin. Die Antragstellerin hatte ihre Wohnung im September 1993 verkauft; der Käufer verlangte seit Anfang 1994 wegen Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung die Wandelung des Kaufvertrags, die von der Antragstellerin im Mai 1995 erklärt wurde. Seit dem 26.1.1996 ist sie wieder als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.