OLG Hamm - Beschluss vom 18.08.2009
I-15 Wx 357/08
Normen:
WEG § 14 Nr. 1;
Fundstellen:
MietRB 2009, 359
OLGReport-Hamm 2009, 788
ZMR 2010, 304
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 24.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 143/07
AG Gelsenkirchen-Buer, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II 51/06

Haftung des Wohnungseigentümers wegen Verschlechterung des Trittschallschutzes durch Veränderung des Fußbodenaufbaus

OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen I-15 Wx 357/08

DRsp Nr. 2009/23292

Haftung des Wohnungseigentümers wegen Verschlechterung des Trittschallschutzes durch Veränderung des Fußbodenaufbaus

1. Ein Wohnungseigentümer, der eine Veränderung des Fußbodenaufbaus in seiner Wohnung ausführt, haftet grundsätzlich nur bei einer Verschlechterung des Trittschallschutzes in seinem Gepräge des betroffenen Gebäudes zum Zeitpunkt der Vornahme der Veränderung. 2. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zu einer Verbesserung des Trittschallschutzes nach einer Veränderung des Fußbodenaufbaus ist nur auf das zu erreichende Ergebnis des Schallschutzes, nicht jedoch auf ein von einem Sachverständigen vorgeschlagenen (Neu-) Aufbau des Fußboden unter Berücksichtigung bestimmter bautechnisch möglicher Vorgaben gerichtet. Wenn das Ergebnis durch einen nachträglich aufgebrachten Teppichboden erreicht wird, hat es damit sein Bewenden.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 23.08.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 08.08.2007 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz werden den Beteiligten zu 1) auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet auch in diesen Instanzen nicht statt.