OLG München - Beschluss vom 12.09.2005
34 Wx 54/05
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 88
NZM 2006, 828
ZMR 2006, 67

Heckenrückschnitt als bauliche Veränderung

OLG München, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 54/05

DRsp Nr. 2005/14920

Heckenrückschnitt als bauliche Veränderung

»Heckenrückschnitt als bauliche Veränderung in Abgrenzung zu Pflegemaßnahmen (Ergänzung zu BayObLG Beschluss vom 18.3.2004, 2 Z BR 249/03 = NJW-RR 2004, 1378).«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 § 22 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die beiden Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht aus zwei freistehenden Einfamilienhäusern auf einem größeren Grundstück. Mit dem Sondereigentum des Antragstellers sind 36/100 Miteigentumsanteile und mit dem des Antragsgegners 64/100 Miteigentumsanteile verbunden. Das Stimmrecht bemisst sich nach der Größe der Miteigentumsanteile. Der Antragsteller hat seine Wohnung vermietet. Der Antragsgegner war im Jahr 2001 zugleich Verwalter der Anlage.

Am 17.7.2001 wurde zu Tagesordnungspunkt (TOP) 7 mit den Stimmen des Antragsgegners gegen die des Antragstellers beschlossen:

Die Hecke zwischen den beiden Gartensondernutzungsflächen ist auf eine Höhe von höchstens 80 cm zurückzuschneiden. Sie ist auf Dauer jeweils in dieser Höhe zu belassen. Der Verwalter wird beauftragt und bevollmächtigt, den Rückschnitt und den jeweils erforderlichen Nachschnitt namens aller Wohnungseigentümer auf Kosten der Gemeinschaft in Auftrag zu geben ...