BayObLG - Beschluß vom 05.02.1998
2Z BR 127/97
Normen:
BGB § 117 § 119 § 242 § 892 ; WEG § 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 946
NZM 1998, 525
WuM 1998, 380
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1788/96 ,
AG Kaufbeuren, Zweigstelle Füssen, UR II 21/94 ,

Heilung eines zur Unwirksamkeit des Teilungsvertrags führenden Gründungsmangels

BayObLG, Beschluß vom 05.02.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 127/97

DRsp Nr. 1998/4852

Heilung eines zur Unwirksamkeit des Teilungsvertrags führenden Gründungsmangels

»1. Zu dem auf Treu und Glauben sowie einen Beschluß der Bauherrenversammlung über die Gestattung der Nutzung eines Dachgeschoßraums zu Wohnzwecken gestützten Anspruch eines Teileigentümers auf Zustimmung zur Umwandlung des nach dem Teilungsvertrag nicht zu Wohnzwecken dienenden Raumes in Wohnungseigentum bei zwischenzeitlichem Erwerb von Wohnungseigentum durch Dritte.2. Ein zur Unwirksamkeit des Teilungsvertrags führender Gründungsmangel wird durch den gutgläubigen Erwerb auch nur eines Wohnungseigentums insgesamt geheilt.«

Normenkette:

BGB § 117 § 119 § 242 § 892 ; WEG § 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Den Antragstellern gehört ein Dachgeschoßraum, der im Teilungsvertrag vom Jahr 1971 wie folgt beschrieben ist:

Teileigentum von 26/1000 an der im Dachgeschoß gelegenen nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeit...