I. Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Den Antragstellern gehört ein Dachgeschoßraum, der im Teilungsvertrag vom Jahr 1971 wie folgt beschrieben ist:
Teileigentum von 26/1000 an der im Dachgeschoß gelegenen nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeit...
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