Die formell nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Begründung des Landgerichts, die Zustimmung des Verwalters vom 29.11.2005 zur Aufnahme eines Heimbetriebes in der Wohnung Nr. 4 sei nicht wirksam, weil ein wichtiger Grund entgegenstehe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Das Rubrum des angegriffenen Beschlusses ist noch zu ergänzen um die übrigen Wohnungseigentümer, die gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 WEG an dem Verfahren zu beteiligen sind. Ebenfalls zu beteiligen ist der Verwalter, da die Wirksamkeit der von ihm erteilten Zustimmung in Frage steht, mithin auch seine Rechte nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG betroffen sind.
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