OLG Köln - Beschluss vom 04.07.2006
16 Wx 122/06
Normen:
WEG §§ 14 15 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 87
NZM 2007, 572
OLGReport-Köln 2006, 853
WuM 2006, 585
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 112/05
AG Wipperfürth, - Vorinstanzaktenzeichen 5 II 19/04

Heimbetrieb in einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnanlage

OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 122/06

DRsp Nr. 2006/20980

Heimbetrieb in einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnanlage

»Der Betrieb eines Pflegeheimes in einer Eigentumswohnung, die ursprünglich für Wohnzwecke vorgesehen ist, wird in der Regel für die übrigen Eigentümer mit so erheblichen Störungen einhergehen, dass die in der Teilungserklärung vorgesehene Zustimmung des Verwalters zur Ausübung eines gewerblichen Betriebes aus wichtigem Grund versagt werden muss.«

Normenkette:

WEG §§ 14 15 ;

Gründe:

Die formell nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Begründung des Landgerichts, die Zustimmung des Verwalters vom 29.11.2005 zur Aufnahme eines Heimbetriebes in der Wohnung Nr. 4 sei nicht wirksam, weil ein wichtiger Grund entgegenstehe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Das Rubrum des angegriffenen Beschlusses ist noch zu ergänzen um die übrigen Wohnungseigentümer, die gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 WEG an dem Verfahren zu beteiligen sind. Ebenfalls zu beteiligen ist der Verwalter, da die Wirksamkeit der von ihm erteilten Zustimmung in Frage steht, mithin auch seine Rechte nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG betroffen sind.