BGH - Beschluß vom 22.05.2002
VIII ZR 49/02
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim,

Heraufsetzung der Revisionsbeschwer

BGH, Beschluß vom 22.05.2002 - Aktenzeichen VIII ZR 49/02

DRsp Nr. 2002/9756

Heraufsetzung der Revisionsbeschwer

Ablehnung eines Antrags auf Heraufsetzung der Revisionsbeschwer in einer Mietsache.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Lehrte vom 9. März 2001 verurteilt worden, an die Kläger rückständige Miete in Höhe von 21.417,60 DM zu zahlen. Seine Widerklage, mit der er in erster Linie erreichen wollte, daß die Kläger zum Austausch sämtlicher Fensterflügel und anderer Bauteile der gemieteten Wohnung verpflichtet werden, ist bis auf einen geringen Teil abgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht Hildesheim durch Versäumnisurteil vom 21. September 2001 zurückgewiesen. Durch Urteil vom 15. Februar 2002 hat es dieses Versäumnisurteil aufrecht erhalten.

Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Landgericht auf 41.583,90 DM festgesetzt.

Gegen das Berufungsurteil vom 15. Februar 2002 hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zugleich hat er beantragt auszusprechen, daß er durch das angefochtene Berufungsurteil in Höhe von 21.261,51 _ (= 41.583,90 DM) beschwert ist. Zur Begründung hat er sich auf den Streitwertbeschluß des Landgerichts vom 26. Juni 2001 bezogen.