KG - Urteil vom 30.01.2003
8 U 171/01
Normen:
BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 818 Abs. 2 ; BGB § 166 ; BGB § 155 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 242
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 351/00

Herausgabe von Nutzungen; ortsüblicher Mietzins; § 812 BGB; Vergleichswerte aus dem Bestand des Sachverständigen

KG, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 8 U 171/01

DRsp Nr. 2003/15757

Herausgabe von Nutzungen; ortsüblicher Mietzins; § 812 BGB; Vergleichswerte aus dem Bestand des Sachverständigen

1. Kommt ein wirksamer Mietvertrag nicht zustande und erfolgt die Nutzung von Räumen deshalb ohne Rechtsgrund, so ist der Nutzende verpflichtet, den Wert der Nutzung gem. § 818 Abs. 2 BGB zu erstatten, wobei der Wert der Nutzung dem üblichen Mietzins entspricht. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der übliche Mietzins unter Bezugnahme auf eigene Objekte ermittelt wird.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 818 Abs. 2 ; BGB § 166 ; BGB § 155 ;

Tatbestand:

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 5. März 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, das den Beklagten am 9. April 2001 zugestellt worden ist. Durch Beschluss des Senats vom 14. Juni 2001 ist den Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Die Berufung ist mit einem am Montag, den 11. Juni 2001 als Fax eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet worden. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.