KG - Urteil vom 25.07.2002
8 U 390/01
Normen:
BGB § 371 ; BGB § 402 ; BGB § 952 Abs. 1 ; BGB § 985 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 119/01

Herausgabeanspruch hinsichtlich eines Sparbuchs

KG, Urteil vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 8 U 390/01

DRsp Nr. 2003/3601

Herausgabeanspruch hinsichtlich eines Sparbuchs

1. Zum Herausgabeanspruch hinsichtlich eines Sparbuchs im Zusammenhang mit der Sicherung von Ansprüchen aus einem Mietverhältnis.2. Ist bei der Anlegung eines Sparbuchs mit der Bank ein "Stichwort" vereinbart worden, ohne dessen Nennung eine Auszahlung nicht erfolgen kann, so umfaßt der Herausgabeanspruch eines Dritten hinsichtlich des Sparbuchs auch die Nennung dieses "Stichworts".

Normenkette:

BGB § 371 ; BGB § 402 ; BGB § 952 Abs. 1 ; BGB § 985 ;

Tatbestand:

Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Herausgabe eines Sparbuchs. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: