OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.05.2009
5 Wx 10/09
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 13 Abs. 2 S. 1; WEG § 14 Nr. 1; WEG § 14 Nr. 3; WEG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 250/08

Herausgabeansprüche der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen unberechtigter Inbesitznahme von im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 5 Wx 10/09

DRsp Nr. 2009/14323

Herausgabeansprüche der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen unberechtigter Inbesitznahme von im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann von einem Wohnungseigentümer die Herausgabe einer Fläche verlangen, die zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört und die der betroffene Miteigentümer unberechtigt für sich allein und unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer nutzt.

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 30. Januar 2009 - 5 T 250/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der Beteiligten - werden nach einem Gegenstandswert von 1.000,- € dem Beteiligten zu 2) auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 13 Abs. 2 S. 1; WEG § 14 Nr. 1; WEG § 14 Nr. 3; WEG § 15 Abs. 1;

Gründe:

I.