Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 30. Januar 2009 - 5 T 250/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der Beteiligten - werden nach einem Gegenstandswert von 1.000,- € dem Beteiligten zu 2) auferlegt.
I.
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