I.
Antragstellerin, Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage mit mehreren Baukörpern.
Die Bauträgerin (im Folgenden AH genannt) hatte im Jahr 1998 drei aneinandergrenzende Grundstücke erworben, auf denen jeweils zwei Doppelwohnhäuser mit mehreren Wohnungen stehen. Mit notarieller Urkunde vom 25.8.1998 vereinigte AH die drei Grundstücke zu einem einzigen und unterteilte das vereinigte Grundstück nach § 8 WEG in Wohnungs- und Teileigentum, und zwar in 90 Wohnungen, 104 Kellerräume und 4 Garagen.
Die durch Bezugnahme zum Inhalt des Grundbuchs gewordene Gemeinschaftsordnung (
§ 18
Überdimensionaler Miteigentumsanteil
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