BGH - Beschluß vom 16.08.2000
XII ZR 175/98
Normen:
BGB § 557 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Höhe der Nutzungsentschädigung nach Kündigung des Mietverhältnisses

BGH, Beschluß vom 16.08.2000 - Aktenzeichen XII ZR 175/98

DRsp Nr. 2000/7559

Höhe der Nutzungsentschädigung nach Kündigung des Mietverhältnisses

Der als Nutzungsentschädigung geschuldete vereinbarte Mietzins bestimmt sich, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses mit Mängeln behaftet ist, nach dem geminderten Mietzins.

Normenkette:

BGB § 557 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat nur im Umfang der Annahme Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

1. Hinsichtlich des Zahlungsverlangens hat der Senat eine Erfolgsaussicht der Revision verneint:

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Klägerin aufgrund der getroffenen Abreden verpflichtet, die vom Beklagten geltend gemachten Mängel der Mietsache zu beheben. Diese tatrichterliche Auslegung des Mietvertrags ist möglich und jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.