Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat nur im Umfang der Annahme Aussicht auf Erfolg (vgl. §
1. Hinsichtlich des Zahlungsverlangens hat der Senat eine Erfolgsaussicht der Revision verneint:
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Klägerin aufgrund der getroffenen Abreden verpflichtet, die vom Beklagten geltend gemachten Mängel der Mietsache zu beheben. Diese tatrichterliche Auslegung des Mietvertrags ist möglich und jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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