AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen II 746/03
Höhe des Beschwerdewerts; Verfahren bei Unzuständigkeit der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.09.2004 - Aktenzeichen 20 W 127/04
DRsp Nr. 2006/10104
Höhe des Beschwerdewerts; Verfahren bei Unzuständigkeit der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
»1. Die Höhe des Beschwerdewerts gem. § 45 Abs. 1WEG richtet sich nur nach der Entscheidung in der Hauptsache. Nebenentscheidungen und Kosten bleiben außer Betracht.2. Auf das Verhältnis zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und freiwilliger Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen ist § 17aGVG entsprechend anwendbar.3. Das Rechtsmittelgericht hat nicht zu überprüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache angefochten ist und die Zulässigkeit des Rechtswegs in der Vorinstanz nicht gerügt worden ist.«