BayObLG - Beschluss vom 15.09.2004
2Z BR 120/04
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 § 226 ; WEG § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 62
WuM 2004, 728
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 13924/03
AG München, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 1177/02

Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers eines Handlungsstörers - Voraussetzungen des Schikaneverbots

BayObLG, Beschluss vom 15.09.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 120/04

DRsp Nr. 2004/16442

Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers eines Handlungsstörers - Voraussetzungen des Schikaneverbots

»1. Ein Wohnungseigentümer, der Rechtsnachfolger des Handlungsstörers ist, kann nicht auf Beseitigung, sondern lediglich auf Duldung der Beseitigung einer auf der Sondernutzungsfläche eines anderen Wohnungseigentümers errichteten Anlage in Anspruch genommen werden.2. Ein Verstoß gegen das Schikaneverbot kommt nur in Betracht, wenn für die Geltendmachung eines Anspruchs keinerlei berechtigtes Interesse ersichtlich ist und diese lediglich den Zweck verfolgt, den Antragsgegner zu schädigen.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 § 226 ; WEG § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.