Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die landgerichtliche Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung gem. der §§
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts widerspricht die Beschlussfassung vom 28.1.2004 den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
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