KG - Beschluss vom 13.02.2007
24 W 347/06
Normen:
WEG § 15 Abs. 1, Abs. 3 ; BGB § 242 § 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 521
MDR 2007, 770
MietRB 2007, 147
ZfIR 2007, 468
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 433/05 WEG - 29.08.2006,
AG Berlin-Wedding, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 144/05

Inhalt der Zweckbestimmung Laden; Überschreitung

KG, Beschluss vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 24 W 347/06

DRsp Nr. 2007/6928

Inhalt der Zweckbestimmung "Laden"; Überschreitung

»1. Die Bezeichnung von Räumlichkeiten als "Laden" in einer Teilungserklärung bedeutet nicht, dass die Räume uneingeschränkt gewerblich genutzt werden dürfen, sondern enthält für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter des Inhalts, dass sich der einzelne Erwerber von Wohnungseigentum oder Teileigentum jedenfalls darauf verlassen kann, dass keine gewerbliche Nutzung zugelassen wird, die mehr als ein Laden stört oder sonst beeinträchtigt. 2. Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird unter einem Laden eine Verkaufsstätte zum Vertrieb von Waren an jedermann verstanden. 3. Die Zweckbestimmung als "Laden" steht einer Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten als "Begegnungsstätte für Menschen" entgegen, wenn bei einer typisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die von der Begegnungsstätte ausgehenden Geräuschemissionen die anderen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigen, als dies bei einer Ladennutzung der Fall wäre.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1, Abs. 3 ; BGB § 242 § 1004 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A. Die nach §§ 27, 29 FGG, § 45 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG.