I.
Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 29. November 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:
A. Mietrückstände 1997 bis 2001
Die unstreitig von den Beklagten am 18. März 1998 geleistete Zahlung von 9.737,92 DM habe sie gemäß Tilgungsbestimmung auf Rückstände bis Ende 1997 verrechnet. Weitere Zahlungen seien im Jahre 1997 nicht erfolgt.
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