KG - Urteil vom 18.09.2003
8 U 25/03
Normen:
BGB § 241 ; BGB § 286 ; BGB § 288 ; BGB § 315 ; BGB § 571 ; ZPO § 531 ; ZPO § 531 Abs. 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 21
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 269/01

Inhaltliche Bestimmtheit des Begriffs Nebenkosten im

KG, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 8 U 25/03

DRsp Nr. 2003/14396

Inhaltliche Bestimmtheit des Begriffs "Nebenkosten" im

1. Die Vereinbarung über die Abwälzung von Nebenkosten auf den Mieter muss inhaltlich so bestimmt sein, dass der Mieter klar feststellen kann, mit welchen Nebenkosten er zu rechnen hat, da sich erst hieraus für ihn die Möglichkeit ergibt, den von ihm insgesamt zu zahlenden Mietzins zu übersehen. 2. Soweit es in einem Mietvertrag über ein Einkaufszentrum heißt, dass die Kosten des "kaufmännischen und technischen Centermanagements" umzulegen sind, ist der Begriff des Centermanagements nicht ausreichend bestimmt.

Normenkette:

BGB § 241 ; BGB § 286 ; BGB § 288 ; BGB § 315 ; BGB § 571 ; ZPO § 531 ; ZPO § 531 Abs. 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 29. November 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:

A. Mietrückstände 1997 bis 2001

Die unstreitig von den Beklagten am 18. März 1998 geleistete Zahlung von 9.737,92 DM habe sie gemäß Tilgungsbestimmung auf Rückstände bis Ende 1997 verrechnet. Weitere Zahlungen seien im Jahre 1997 nicht erfolgt.