BFH - Urteil vom 26.06.1992
III R 91/88
Fundstellen:
GmbHR 1993, 239

Initiator der Wirtschaftsgutsgestaltung für Qualifikation als Betriebsgrundlage unerheblich

BFH, Urteil vom 26.06.1992 - Aktenzeichen III R 91/88

DRsp Nr. 1998/3661

Initiator der Wirtschaftsgutsgestaltung für Qualifikation als Betriebsgrundlage unerheblich

1. Die Qualifizierung eines Wirtschaftsgutes als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung hängt nicht davon ab, ob es der Vermieter/Verpächter oder das Betriebsunternehmen selbst entsprechend gestaltet hat. Von einer Betriebsgesellschaft, die einen Einzelhandel mit Textilien betreibt, angemietete Räume sind auch von der Lage her für die Belange der Gesellschaft besonders geeignet, wenn sie in einer Hauptgeschäftsstraße unweit des schon bisher unterhaltenen Ladenlokals liegen. 2. Bei nachstehender Betriebsaufspaltung stehen im Rahmen der sog. Konzernklausel des § 4 b Abs. 6 InvZulG 1982 die materielle Zulagenberechtigung und das formelle Antragsrecht auch dem Betriebsunternehmen zu.

Gründe:

1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt in der Hauptgeschäftsstraße (C-Straße) von M einen Einzelhandel mit Textilien.

Sie wurde mit notariellem Vertrag vom 8.August 1978 gegründet. Am Stammkapital von 20 000 DM waren im Streitjahr (1983) A mit einem Anteil von 90 v.H. und dessen Ehefrau B, mit einem Anteil von 10 v.H. beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer war A.