OLG Koblenz - Urteil vom 02.07.1998
5 U 1636/97
Normen:
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1 u. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 1999, 172
WuM 1999, 429
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 22.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 374/96

Instandsetzungsarbeiten - Beschlussfassung der Wohnungseigentümer)

OLG Koblenz, Urteil vom 02.07.1998 - Aktenzeichen 5 U 1636/97

DRsp Nr. 1999/3157

Instandsetzungsarbeiten - Beschlussfassung der Wohnungseigentümer)

»1) Reinigungs- und Hausmeisterdienste (langfristiger Vertrag) kann der Verwalter zwar namens der Hauseigentümer vergeben. Er bedarf dazu jedoch einer speziellen Vollmacht (Beschluss) der Wohnungseigentümer; eine Vollmacht des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden genügt nicht. Es handelt sich nämlich dabei nicht lediglich um Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums (§ 27 I Nr. 2 WEG). 2) Um solche erlaubten Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen handelt es sich dagegen etwa bei - Beseitigung eines Defekts am Tiefgaragentor - Schweißarbeiten an den Kellergittertüren - Erneuerung der Elektroinstallation im Waschraum - Arbeiten nach einem Wasserrohrbruch.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1 u. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin befaßt sich mit der Wartung von Häusern. Sie behauptet, für die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft Leistungen erbracht zu haben, aus denen ihr Vergütungsansprüche von insgesamt 15.965,85 DM zustünden.