OLG Hamburg - Beschluss vom 19.04.2001
2 Wx 121/98
Normen:
FGG § 29 Abs. 4 § 22 § 21 § 22 Abs. 1 § 29 ; WEG § 45 Abs. 1 § 43 Abs. 1, 4 § 47 § 48 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 460
ZMR 2001, 845
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 58/98

Irrtum über die Form des einzulegenden Rechtsmittels im FGG-Verfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.04.2001 - Aktenzeichen 2 Wx 121/98

DRsp Nr. 2001/11324

Irrtum über die Form des einzulegenden Rechtsmittels im FGG-Verfahren

Der Irrtum über die richtige Form des einzulegenden Rechtsmittels ist nicht als unverschuldet zu erachten, da es jedem Rechtsmittelführer obliegt, Erkundigungen über die zutreffende Form des Rechtsmittels einzuholen. Eine unverschuldete Versäumung der Rechtsmittelfrist ist bereits dann nicht gegeben, wenn der Rechtsmittelführer Zweifel daran hat, ob bei Einlegung des Rechtsmittels die richtige Form gewahrt ist.

Normenkette:

FGG § 29 Abs. 4 § 22 § 21 § 22 Abs. 1 § 29 ; WEG § 45 Abs. 1 § 43 Abs. 1, 4 § 47 § 48 ;

Gründe:

Die Antragsteller begehren gemäß §§ 29 Abs.4, 22 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sie die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 4. November 1998 nicht binnen 2 Wochen formgemäß durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdeschrift eingelegt haben, §§ 45 Abs.1, 43 Abs. 1,4;21 FGG.