OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.09.2004
I-3 Wx 233/04
Normen:
WEG § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2004, 480
ZMR 2005, 217
ZfIR 2004, 868
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 12.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T91/04
AG Mönchengladbach - 17 II 57/03 WEG,

Kein allgemeines Verbot der Nutzung eines als Gewerbe ausgewiesenen Eigentums als Wohnung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2004 - Aktenzeichen I-3 Wx 233/04

DRsp Nr. 2004/15980

Kein allgemeines Verbot der Nutzung eines als Gewerbe ausgewiesenen Eigentums als Wohnung

»Durch die Entscheidung des WEG -Gerichts, wonach die Wohnungseigentümer mangels Beschlusskompetenz nicht mit Mehrheitsbeschluss die Teilungserklärung dahin geändert haben, dass ein Gewerbe auch als Wohnung genutzt werden könne, steht nicht zugleich rechtskräftig fest, dass die aktuelle Teilungserklärung die Nutzung eines bestimmten als Gewerbe ausgewiesenen Eigentums als Wohnung verbietet.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft M. 2 in Mönchengladbach. Die im Sondereigentum der Beteiligten zu 1 stehende Wohneinheit befindet sich im ersten Obergeschoss des Hauses. Unter ihrer Wohnung liegt die im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichnete Sondereigentumseinheit der Beteiligten zu 2. Diese haben die Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Laut Teilungserklärung handelt es sich um eine im Erdgeschoss hinten links gelegene Gewerbeeinheit nebst Terrasse sowie einem Einstellplatz in der Tiefgarage. In der Teilungserklärung heißt es unter Ziffer V. 2. unter der Überschrift Gebrauchsregelung wie folgt:

Wohnungen dürfen grundsätzlich nur zu Wohnzwecken benutzt werden.