OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.07.2004
20 W 248/03
Normen:
WEG § 22 ; WEG § 43 ; WEG § 45 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 03.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 310/02
AG Gießen - 22 II 20/00 WEG,

Kein Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung bei deren Duldungspflicht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 20 W 248/03

DRsp Nr. 2004/17308

Kein Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung bei deren Duldungspflicht

»1. Ein Wohnungseigentümer kann die Beseitigung einer baulichen Veränderung dann nicht verlangen, wenn er eine Änderung der Teilungserklärung entsprechend der baulichen Veränderung dulden muss. 2. Der teilende Eigentümer kann sich in allen Kaufverträgen mit den Erwerbern gleichlautende und bestimmt umrissene Vollmachten zur Änderung der Teilungserklärung erteilen lassen. 3. Grundsätzlich kann die Sammelbezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Bestimmung als Vollstreckungsgläubigerin ausreichen; hier sind geringere Anforderungen als an die Schuldnerbezeichnung zu stellen.«

Normenkette:

WEG § 22 ; WEG § 43 ; WEG § 45 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten sind die Eigentümer der aus dem Rubrum ersichtlichen Wohnungseigentümergemeinschaft.

Herr A und Frau B als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben an dem eingangs genannten Grundstück mit Urkunde vom 11.09.1997 zu UR-Nr. .../1997 des Notars Dr. jur.C in O 1 Wohnungs- und Teileigentum begründet. Auf die Urkunde Bl. 66 - 83 d. A. wird Bezug genommen. Dort heißt es in Teil II (Bestimmungen über das Verhältnis der Wohnungs- / Teileigentümer untereinander und über die Verwaltung) unter § 3: