Die Beteiligten sind die Eigentümer der aus dem Rubrum ersichtlichen Wohnungseigentümergemeinschaft.
Herr A und Frau B als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben an dem eingangs genannten Grundstück mit Urkunde vom 11.09.1997 zu UR-Nr. .../1997 des Notars Dr. jur.C in O 1 Wohnungs- und Teileigentum begründet. Auf die Urkunde Bl. 66 - 83 d. A. wird Bezug genommen. Dort heißt es in Teil II (Bestimmungen über das Verhältnis der Wohnungs- / Teileigentümer untereinander und über die Verwaltung) unter § 3:
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