BayObLG - Beschluss vom 04.04.2005
2Z BR 198/04
Normen:
WEG § 28 Abs. 3 ; BGB § 675 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 407
WuM 2005, 480
ZMR 2005, 564
ZfIR 2005, 527
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 06.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1691/03
AG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen II 24/02

Kein Anspruch auf Einzeljahresabrechnung zur Weiterleitung als Betriebskostenabrechnung an Mieter der Eigentumswohnung

BayObLG, Beschluss vom 04.04.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 198/04

DRsp Nr. 2005/7971

Kein Anspruch auf Einzeljahresabrechnung zur Weiterleitung als Betriebskostenabrechnung an Mieter der Eigentumswohnung

»Ein Verwalter ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, für eine vermietete Wohnung eine Einzeljahresabrechnung zu erstellen, die unverändert als wirksame Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter verwendet werden kann.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 3 ; BGB § 675 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird. Die Wohnung der Antragsteller war im Jahr 1996 sowie im Januar und Februar 1997 vermietet.

In einem Zivilrechtsstreit in den Jahren 2000/2001 zwischen den Antragstellern und ihrer Mieterin um die Rückzahlung der Mietkaution erklärten die Antragsteller die Aufrechnung mit Ansprüchen aus den Nebenkostenabrechnungen für den fraglichen Zeitraum in Höhe von insgesamt 1.920,61 EUR. Zur Begründung ihrer Ansprüche legten die Antragsteller die von der Antragsgegnerin erstellten Einzeljahresabrechnungen für ihre Wohnung vor, ohne weiter anzugeben, welche der darin enthaltenen Posten nach welchem Verteilungsschlüssel auf die Mieterin umzulegen seien.