I.
Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird. Die Wohnung der Antragsteller war im Jahr 1996 sowie im Januar und Februar 1997 vermietet.
In einem Zivilrechtsstreit in den Jahren 2000/2001 zwischen den Antragstellern und ihrer Mieterin um die Rückzahlung der Mietkaution erklärten die Antragsteller die Aufrechnung mit Ansprüchen aus den Nebenkostenabrechnungen für den fraglichen Zeitraum in Höhe von insgesamt 1.920,61 EUR. Zur Begründung ihrer Ansprüche legten die Antragsteller die von der Antragsgegnerin erstellten Einzeljahresabrechnungen für ihre Wohnung vor, ohne weiter anzugeben, welche der darin enthaltenen Posten nach welchem Verteilungsschlüssel auf die Mieterin umzulegen seien.
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