OLG München - Beschluss vom 06.03.2006
34 Wx 29/05
Normen:
WEG § 26 Abs. 2 § 45 Abs. 1 ; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 326
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 4886/04
AG Augsburg, vom 24.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 80/04

Kein Beschwerderecht des Verwalters bei gerichtlicher Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses - wichtiger Grund zur Abberufung des Verwalters bei eigenmächtiger Wohnungsvermietung

OLG München, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 29/05

DRsp Nr. 2006/7389

Kein Beschwerderecht des Verwalters bei gerichtlicher Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses - wichtiger Grund zur Abberufung des Verwalters bei eigenmächtiger Wohnungsvermietung

»1. Wird der Eigentümerbeschluss über die (erneute) Bestellung des Verwalters durch gerichtlichen Beschluss für ungültig erklärt, ist der neu bestellte Verwalter nicht beschwerdebefugt. 2. Ein wichtiger Grund gegen die erneute Bestellung eines Verwalters kann vorliegen, wenn dieser eigenmächtig ohne Befassung der Wohnungseigentümer für die Gemeinschaft einen zehnjährigen Zeitmietvertrag über eine Wohnung abschließt und umfangreiche Renovierungsarbeiten in der angemieteten Wohnung durchführen lässt.«

Normenkette:

WEG § 26 Abs. 2 § 45 Abs. 1 ; FGG § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die seit ihrer Errichtung vor über 30 Jahren von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der weitere Beteiligte wurde in der Eigentümerversammlung vom 29.3.2004 für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis 31.12.2008 erneut zum Verwalter bestellt (Tagesordnungspunkt = TOP 4) und der Verwaltungsbeirat zur Unterzeichnung des Verwaltervertrages ermächtigt (TOP 5). Ferner wurde die Entlastung des weiteren Beteiligten (TOP 2) und des Verwaltungsbeirats (TOP 3) für die Tätigkeit im Wirtschaftsjahr 2003 beschlossen.