Die Kläger vermieteten an den Beklagten, einen hauptberuflichen Rheinischen Notar, für die Zeit vom 15. November 1986 bis 14. November 1996 Räume für seine Kanzlei in Düren. Mit Schreiben vom 26. Juni 1989 kündigte er unter Berufung auf das besondere Kündigungsrecht des § 570 BGB das Mietverhältnis zum 30. September 1989, weil die Notarstelle in Düren eingezogen und er nach Köln versetzt worden sei, wo er ab 26. Juni 1989 seinem Beruf als Notar nachgehe. Bereits zuvor, auch als er Notar in Düren war, hatte der Beklagte in Köln gewohnt.
Die Kläger sind der Ansicht, dem Beklagten stehe ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 570 BGB nicht zu, und halten deshalb die Kündigung für rechtsunwirksam. Sie verlangen Zahlung des Mietzinses für Oktober bis Dezember 1989 in noch offener Höhe von 6.445,27 DM nebst Zinsen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Die Revision führt zur Verurteilung des Beklagten nach dem Klageantrag.
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