OLG München - Beschluss vom 09.10.2006
32 Wx 116/06
Normen:
BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 ; WEG § 14 § 15 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 647
MietRB 2007, 69
OLGReport-München 2007, 38
ZMR 2007, 215
Vorinstanzen:
LG München II, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 168/06
AG Weilheim i. OB - 3 UR II 231/03 - 08.12.2005,

Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen Teileigentümern bei Geruchsbelästigungen durch bestimmungsgemäßen Betrieb einer Gaststätte

OLG München, Beschluss vom 09.10.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 116/06

DRsp Nr. 2006/29234

Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen Teileigentümern bei Geruchsbelästigungen durch bestimmungsgemäßen Betrieb einer Gaststätte

»1. Der in der Teilungserklärung vorgesehene Betrieb einer Gaststätte in einem offenen Einkaufszentrum wird nicht dadurch unzulässig, dass in angrenzenden anderen Gewerbebetrieben Geruchsbelästigungen auftreten, die nicht auf einen bestimmungswidrigen Gebrauch der Gaststätte zurückzuführen sind. 2. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist zwischen Teileigentümern jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Immissionen Folge einer nach Vereinbarung und Teilungserklärung zulässigen Nutzung sind.«

Normenkette:

BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 ; WEG § 14 § 15 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Teileigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsteller hat sein Teileigentum zum Betrieb eines Geschäfts mit Damenoberbekleidung und Accessoires vermietet. Die Antragsgegnerin hat ihr Teileigentum zum Betrieb einer Pizzeria vermietet.

Das Teileigentum ist in der Weise konzipiert, dass Geschäfte und Gaststätte zur gemeinsamen Fläche hin geöffnet sind. Als Abschluss der Räumlichkeiten dienen Glasschiebetüren, die außerhalb der Geschäftszeit geschlossen werden.