I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Teileigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsteller hat sein Teileigentum zum Betrieb eines Geschäfts mit Damenoberbekleidung und Accessoires vermietet. Die Antragsgegnerin hat ihr Teileigentum zum Betrieb einer Pizzeria vermietet.
Das Teileigentum ist in der Weise konzipiert, dass Geschäfte und Gaststätte zur gemeinsamen Fläche hin geöffnet sind. Als Abschluss der Räumlichkeiten dienen Glasschiebetüren, die außerhalb der Geschäftszeit geschlossen werden.
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