BFH - Urteil vom 23.01.1992
XI R 36/88
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 15 (Abs. 1) Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1464
BFHE 165, 491
BFHE 167, 491
BStBl II 1992, 721
GmbHR 1992, 825
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen durch Beteiligung an Parkhaus-GmbH

BFH, Urteil vom 23.01.1992 - Aktenzeichen XI R 36/88

DRsp Nr. 1996/11442

Kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen durch Beteiligung an Parkhaus-GmbH

»Beteiligungen des Gesellschafters einer als Bauunternehmen tätigen KG an verschiedenen Parkhaus-GmbH gehören nicht deswegen zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen, weil die KG die Parkhäuser errichtet hat.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 15 (Abs. 1) Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beteiligte am Revisionsverfahren (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG; sie betrieb ein Unternehmen des Hoch- und Tiefbaus. Der Beigeladene und Revisionskläger (Beigeladener) war zunächst ihr persönlich haftender Gesellschafter, später - so auch im Streitjahr - Kommanditist mit einem Anteil von 92,72 %. Die restlichen Anteile wurden von seinen Kindern sowie der persönlich haftenden Gesellschafterin, der X-GmbH, gehalten. Bei der Gründung der Klägerin (1964) brachte der Beigeladene das bewegliche Anlagevermögen und das Umlaufvermögen seines bisherigen Einzelunternehmens, einer Baufirma, ein.

Neben seiner Beteiligung an der Klägerin hielt der Beigeladene Anteile an fünf in den Jahren 1964 bis 1969 gegründeten Parkhaus-Gesellschaften.