BayObLG - Beschluss vom 01.12.2004
2Z BR 166/04
Normen:
WEG § 15 § 23 § 43 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 183
ZMR 2005, 891
ZfIR 2005, 369
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 08.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1447/04
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen II 70/03

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Ungültigerklärung des Erstbeschlusses bei Bestandskraft des Zweitbeschlusses - Absehen von Beschlussfassung bei fehlender Beschlusskompetenz - keine Beschlusskompetenz bei Ausweisung von Besucherstellplätzen in Teilungserklärung

BayObLG, Beschluss vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 166/04

DRsp Nr. 2005/1187

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Ungültigerklärung des Erstbeschlusses bei Bestandskraft des Zweitbeschlusses - Absehen von Beschlussfassung bei fehlender Beschlusskompetenz - keine Beschlusskompetenz bei Ausweisung von Besucherstellplätzen in Teilungserklärung

»1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Ungültigerklärung eines Erstbeschlusses entfällt mit Bestandskraft eines ersetzenden oder bestätigenden Zweitbeschlusses.2. Fehlt für den Beschlussgegenstand die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung, so ist von einer Beschlussfassung abzusehen. Ein ablehnender Beschluss ist nichtig (wie BayObLGZ 2004 Nr. 51).3. Wenn in der Teilungserklärung die Verpflichtung zur Errichtung von Besucherstellplätzen festgelegt ist, fehlt der Eigentümerversammlung die Kompetenz, über die Einrichtung der Stellplätze zu beschließen. Dies gilt sowohl für einen positiven als auch für einen ablehnenden Beschluss.«

Normenkette:

WEG § 15 § 23 § 43 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.