I.
Die Klägerin ist Privathaftpflichtversicherer des Arztes Dr. T3, dem die Beklagte in ihrem Haus Q-Straße in N3 Praxisräume vermietet hat. Durch Mietvertrag ist dem Mieter die Räum- und Streupflicht übertragen worden. Er hat neben der Miete unter anderem anteilig die Prämie für die von der Beklagten bei der Versicherung N abgeschlossene Gebäudehaftpflichtversicherung zu zahlen.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|