I. Die beklagten Eheleute haben 1976 oder 1977 mündlich eine Wohnung in K. angemietet. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der früheren Vermieterin. Die Wohnung ist unter Berücksichtigung von Dachschrägen etwa 30 groß und besteht aus zwei als Wohnküche und Schlafzimmer genutzten Räumen sowie Diele und Bad. Die Beklagten haben zwei Söhne und eine Tochter, die 1976, 1978 und 1983 in K. geboren sind. Die Kinder lebten zunächst bei den Großeltern in der Türkei. 1985 holten die Beklagten den ältesten Sohn zu sich nach K. zurück. Im August 1990 nahmen sie auch die beiden jüngeren Kinder in ihrer Wohnung auf.
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