I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger reiste anläßlich der Eheschließung mit der Klägerin, die seinerzeit sowjetische Staatsangehörige war, im Streitjahr 1986 nach Moskau.Die (standesamtliche) Heirat fand drei Tage später statt. Nach weiteren vier Tagen kehrte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) -Inland- zurück. Die Kläger beantragten in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1986, die im Zusammenhang mit der Reise nach Moskau angefallenen Fahrtkosten in Höhe von ca. 1.100 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dies lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) im Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid für das Streitjahr ab.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren durchgeführte Klage hatte insoweit Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus:
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|