OLG Brandenburg - Urteil vom 16.01.2003
8 U 46/02
Normen:
BGB § 164 Abs. 1 ; BGB § 177 Abs. 1 ; BGB § 182 ; BGB § 184 ; WEG § 8 Abs. 2 Satz 2 ; WEG § 21 ; WEG § 27 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 288/01

Keine Bindung der Mitglieder einer - rechtlich noch nicht

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 8 U 46/02

DRsp Nr. 2003/9718

Keine Bindung der Mitglieder einer - rechtlich noch nicht

1. Die Vergabe von Architektenleistungen zur Sanierung und Modernisierung einer Eigentumswohnanlage gehört nicht zu den Geschäften , für die der Verwalter nach dem Gesetz (27 Abs. 2 WEG) Vertretungsmacht hat 2. Eine vertragliche Bindung der - späteren - Wohnungseigentümer tritt nicht ein, wenn diese das vollmachtlose Vertreterhandeln des Verwalters nicht genehmigen ( §§ 177 Abs. 1, 182, 184 BGB). 3. Auch eine von der Treuhandanstalt bewirkte Teilungserklärung (Vorratsteilung) führt nicht zu einer vertraglichen Bindung der an der Teilung nicht beteiligten späteren Wohnungseigentümer.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1 ; BGB § 177 Abs. 1 ; BGB § 182 ; BGB § 184 ; WEG § 8 Abs. 2 Satz 2 ; WEG § 21 ; WEG § 27 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Architektin. Sie verlangt von den beklagten Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft "R...straße 19 - 35 / K...straße 1" in H...dorf (WEG 16) Zahlung restlicher Vergütung für ihre Planungen zur Sanierung von Außenfassade, Dach, Treppenhäusern und Heizung der zur Anlage gehörenden Wohngebäude.

Die Anlage der Beklagten besteht aus 116 Einheiten (87 Wohnungseigentumsrechten und 29 Teileigentumsrechten) und ist eine von insgesamt 16 Wohnungseigentumsanlagen im R... viertel in H....dorf.