I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1978 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
Mit privatschriftlichem "Übertragungsvertrag" vom 1. Oktober 1976 erhielt die Klägerin von ihrer im Jahre 1918 geborenen Mutter einen Betrag von 30.000 DM. Die Klägerin übernahm es "als Gegenleistung", lebenslänglich "für die Kosten der Lebensführung" ihrer Mutter zu sorgen. Sie gab den Kapitalwert dieser Verpflichtung mit 59.866 DM an. Die Kläger verwendeten den Betrag in Höhe von 20.000 DM zur Entschuldung ihrer Eigentumswohnung; 8.000 DM zahlten sie auf ein Sparbuch ein; 2.000 DM verbrauchten sie anderweitig.
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