KG - Beschluss vom 09.06.2008
12 U 183/07
Normen:
BGB § 280; BGB § 281;
Fundstellen:
KGReport 2008, 812=
MDR 2008, 1204
MietRB 2009, 33
WuM 2008, 592
ZMR 2008, 956
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 283/06

Keine Erfüllungsverweigerung durch Auszug des Mieters ohne Vornahme von Schönheitsreparaturen

KG, Beschluss vom 09.06.2008 - Aktenzeichen 12 U 183/07

DRsp Nr. 2009/916

Keine Erfüllungsverweigerung durch Auszug des Mieters ohne Vornahme von Schönheitsreparaturen

Zieht ein Mieter aus, ohne Schönheitsreparaturen auszuführen, liegt in diesem Verhalten dann keine endgültige Erfüllungsverweigerung, wenn dieser zuvor ein Vermieterschreiben erhalten hat, nach dessen Inhalt er davon ausgehen konnte, dass der Vermieter nach der vollständigen Räumung gesondert an ihn herantreten werde, wenn Schönheitsreparaturen auszuführen sein sollten.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 281;

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.