1. Der Antragsteller zu 2 und die Antragsgegner bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Antragstellerin zu 1 war die Vorverwalterin der Eigentumswohnanlage.
2. Die Antragstellerin zu 1 war in § 12 Ziff. 1 der Gemeinschaftsordnung vom 23.6.1999 zur ersten Verwalterin für die Dauer von fünf Jahren ab Bezugsfertigkeit der ersten Wohnung bestellt worden. Der sich daraus ergebende Bestellungszeitraum endete am 9.8.2005.
3. In der Eigentümerversammlung vom 19.11.2001 fassten die Wohnungseigentümer unter TOP 10 mehrheitlich den hier verfahrensgegenständlichen Beschluss. Dieser hat folgenden Wortlaut:
Beschlussfassung über
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