OLG München - Beschluss vom 15.12.2005
32 Wx 115/05
Normen:
WEG § 21 § 26 § 43 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 129
ZMR 2006, 472

Keine Erledigung der Hauptsache durch Ablauf der Bestellung bei Streit über Verwalterabberufung und Vertragskündigung und eigenem Antrag des Verwalters auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses

OLG München, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 115/05

DRsp Nr. 2006/313

Keine Erledigung der Hauptsache durch Ablauf der Bestellung bei Streit über Verwalterabberufung und Vertragskündigung und eigenem Antrag des Verwalters auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses

»Der Streit über die Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Verwalterabberufung und Kündigung des Verwaltervertrages erledigt sich nicht ohne weiteres dadurch in der Hauptsache, dass der Zeitraum für die Bestellung abgelaufen ist, wenn auch der abberufene Verwalter Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses gestellt hat.«

Normenkette:

WEG § 21 § 26 § 43 ; ZPO § 91a ;

Sachverhalt:

1. Der Antragsteller zu 2 und die Antragsgegner bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Antragstellerin zu 1 war die Vorverwalterin der Eigentumswohnanlage.

2. Die Antragstellerin zu 1 war in § 12 Ziff. 1 der Gemeinschaftsordnung vom 23.6.1999 zur ersten Verwalterin für die Dauer von fünf Jahren ab Bezugsfertigkeit der ersten Wohnung bestellt worden. Der sich daraus ergebende Bestellungszeitraum endete am 9.8.2005.

3. In der Eigentümerversammlung vom 19.11.2001 fassten die Wohnungseigentümer unter TOP 10 mehrheitlich den hier verfahrensgegenständlichen Beschluss. Dieser hat folgenden Wortlaut:

Beschlussfassung über