OLG München - Beschluss vom 18.07.2005
34 Wx 68/05
Normen:
WEG § 47 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 682

Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten bei alsbaldiger Rücknahme der Beschwerde nach Einsicht in die Erfolglosigkeit - Kostenerstattung bei offensichtlicher Erfolglosigkeit

OLG München, Beschluss vom 18.07.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 68/05

DRsp Nr. 2005/11530

Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten bei alsbaldiger Rücknahme der Beschwerde nach Einsicht in die Erfolglosigkeit - Kostenerstattung bei offensichtlicher Erfolglosigkeit

»Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren kann abgesehen werden, wenn das Rechtsmittel aufgrund der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Erfolglosigkeit alsbald zurückgenommen wird. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Erfolglosigkeit offensichtlich ist.«

Normenkette:

WEG § 47 Satz 2 ;

Sachverhalt:

I.

Die Beteiligten bilden eine Gemeinschaft von Wohnungserbbauberechtigten. Die der Gemeinschaft zugrunde liegende Teilungserklärung enthält eine qualifizierte Öffnungsklausel. Die Erbbauberechtigten beschlossen in der Versammlung vom 26.5.2003 mit der notwendigen Mehrheit der Stimmen, dass bestimmte Gemeinschaftsflächen in Flächen mit Sondernutzungsrechten umgewandelt werden sollen. Der Beschluss wurde nicht angefochten.