I.
Die Beteiligten bilden eine Gemeinschaft von Wohnungserbbauberechtigten. Die der Gemeinschaft zugrunde liegende Teilungserklärung enthält eine qualifizierte Öffnungsklausel. Die Erbbauberechtigten beschlossen in der Versammlung vom 26.5.2003 mit der notwendigen Mehrheit der Stimmen, dass bestimmte Gemeinschaftsflächen in Flächen mit Sondernutzungsrechten umgewandelt werden sollen. Der Beschluss wurde nicht angefochten.
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