BayObLG - Beschluss vom 23.03.2005
2Z BR 238/04
Normen:
WEG § 47 ; BRAGO § 63 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 398
NZM 2005, 632
ZMR 2005, 563
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 56/03
AG Bayreuth 3 UR II 43/02,

Keine Kostenfolge der Anträge zu vorläufigem Rechtsschutz bei isolierter Kostenentscheidung nach Erledigterklärung

BayObLG, Beschluss vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 238/04

DRsp Nr. 2005/7987

Keine Kostenfolge der Anträge zu vorläufigem Rechtsschutz bei isolierter Kostenentscheidung nach Erledigterklärung

»Entscheidungen über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lösen jedenfalls unter der Geltung der BRAGO keine über die Hauptsache hinausgehenden Kostenfolgen aus und sind deshalb auch bei einer isolierten Kostenentscheidung nach Erledigterklärung im Allgemeinen unbeachtlich.«

Normenkette:

WEG § 47 ; BRAGO § 63 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Bei dem Wohnanwesen handelt es sich um ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude, an dem bereits seit mehreren Jahren Sanierungsarbeiten geplant und durchgeführt werden.

Im Rahmen der Planungen, der Auftragsvergabe und der Durchführung der Arbeiten kam es zwischen den Beteiligten wiederholt zu Unstimmigkeiten. Bei einer außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 22.8.2002 erläuterte das beauftragte Architekturbüro Beginn und Ablauf der Baumaßnahmen. Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 wurden mehrere Einzelbaumaßnahmen mehrheitlich beschlossen.

Der Antragsteller hat, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch erheblich ist, mit Schriftsätzen vom 16.8. und 19.9.2002 beantragt,