KG - Urteil vom 27.05.2002
8 U 2074/00
Normen:
BGB § 535 Satz 1, 2 ; BGB § 536 ; BGB § 542 Satz 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 285
MDR 2003, 79
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 211/99

Keine Mitvermietung der Zugänge zu den Mietobjekten zur alleinigen Nutzung, sondern Mitbenutzung der Zugänge durch die Mieter ohne ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag

KG, Urteil vom 27.05.2002 - Aktenzeichen 8 U 2074/00

DRsp Nr. 2003/3602

Keine Mitvermietung der Zugänge zu den Mietobjekten zur alleinigen Nutzung, sondern Mitbenutzung der Zugänge durch die Mieter ohne ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag

1. Die Zugänge zu den Mietobjekten, wie Treppenhäuser, Vorräume etc. werden regelmäßig nicht zur alleinigen Nutzung mitvermietet, sondern stehen dem Mieter zur Mitbenutzung zur Verfügung, ohne dass dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde.2. Der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses geht verloren, solange den Mietern der vertraglich geschuldete Besitz an den vermieteten Räumen nicht eingeräumt wird (z. B. durch Vorenthaltung von Schlüsseln ) .

Normenkette:

BGB § 535 Satz 1, 2 ; BGB § 536 ; BGB § 542 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 10. Februar 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

Zur Klage:

Er, der Beklagte habe den Klägern den vertraglich geschuldeten Zutritt zum Erdgeschoss des Gebäudes gewährt. Er sei nicht verpflichtet, die Schlüssel zum Eingang durch den Vorraum zur Verfügung zu stellen und den Vorraum durch die Kläger als Eingang nutzen zu lassen. Die Kläger hätten die Möglichkeit, das Erdgeschoss über das 1. OG des Gebäudes zu erreichen.