OLG München - Beschluss vom 18.05.2005
34 Wx 34/05
Normen:
BGB § 280 § 683 § 812 § 858 § 859 ; WEG § 14 Nr. 1, Nr. 3 § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 493
ZMR 2005, 907

Keine ordnungsgemäße Verwaltung durch Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung unbegründeter Schadensersatzansprüche gegen Wohnungseigentümer - verbotene Eigenmacht des Verwalters bei Entfernung von Krafträdern

OLG München, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 34/05

DRsp Nr. 2005/8761

Keine ordnungsgemäße Verwaltung durch Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung unbegründeter Schadensersatzansprüche gegen Wohnungseigentümer - verbotene Eigenmacht des Verwalters bei Entfernung von Krafträdern

»1. Der Eigentümerbeschluss, mit dem der Verwalter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Wohnungseigentümer ermächtigt wird, die offensichtlich unbegründet sind, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. 2. Beschließen die Wohnungseigentümer, dass auf einer bestimmten Gemeinschaftsfläche künftig keine Krafträder mehr abgestellt werden dürfen und lässt der Verwalter sodann dort stehende Fahrzeuge ohne Zustimmung des betroffenen Wohnungseigentümers entfernen, so handelt er in verbotener Eigenmacht. Ersatzansprüche gegen den Wohnungseigentümer aus dem Abschleppvorgang scheiden deshalb in der Regel aus.«

Normenkette:

BGB § 280 § 683 § 812 § 858 § 859 ; WEG § 14 Nr. 1, Nr. 3 § 21 Abs. 3 ;

Sachverhalt:

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.