I.
Streitig ist, ob der Kläger als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Beklagten, die bei der Errichtung des Gebäudes mit Planung und Bauaufsicht betraut waren, wegen in der Klageschrift näher dargelegter Kosten für eine vom Kläger (allein) angestrebte Beseitigung von Mängeln des Bauwerks auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 171 ff d.A.) Bezug genommen, jedoch nach Maßgabe folgender Änderungen und Ergänzungen:
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