KG - Beschluss vom 07.02.2005
24 W 135/04
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 12 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 143
KGReport 2005, 531
ZMR 2005, 572
Vorinstanzen:
LG Berlin - II 85 T 334/03 WEG - 18.05.2004,
AG Charlottenburg - 71/70 II 6/03 WEG,

Keine Umwidmung von Teileigentum durch Veräußerungszustimmung

KG, Beschluss vom 07.02.2005 - Aktenzeichen 24 W 135/04

DRsp Nr. 2005/5088

Keine Umwidmung von Teileigentum durch Veräußerungszustimmung

1. Anhand einer typisierenden Betrachtungsweise kann davon ausgegangen werden, dass ein Restaurantbetrieb die übrigen Wohnungseigentümer stärker als eine Ladennutzung und damit über das in § 14 Nr. 1 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt, wenn der Restaurantbetrieb nicht von der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung gedeckt ist. 2. Die Erteilung der Veräußerungszustimmung bedeutet nicht, dass die Gemeinschaft sich mit einer angekündigten unzulässigen Nutzungsabsicht des Käufers abfindet oder diese gar billigt, egal ob die Veräußerungszustimmung durch Eigentümerbeschluss oder vom Verwalter als Treuhänder der Gemeinschaft erteilt wird.

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 12 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.