OLG München - Beschluss vom 28.06.2005
32 Wx 46/05
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 ; BGB §§ 741 ff. § § 1008 ff. § 280 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 1159
NJW 2005, 2932
NZM 2005, 585
OLGReport-München 2005, 566

Keine vorherige Äußerungspflicht des Wohnungseigentümers zu Erscheinen und Abstimmungsverhalten in Eigentümerversammlung

OLG München, Beschluss vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 46/05

DRsp Nr. 2005/10130

Keine vorherige Äußerungspflicht des Wohnungseigentümers zu Erscheinen und Abstimmungsverhalten in Eigentümerversammlung

»Aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Bruchteilsgemeinschaft erwächst dem einzelnen Wohnungseigentümer in der Regel nicht die Verpflichtung, sich bereits im Vorfeld einer Wohnungseigentümerversammlung zu seinem Kommen und/oder zu seinem Abstimmungsverhalten zu äußern.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 ; BGB §§ 741 ff. § § 1008 ff. § 280 ;

Sachverhalt:

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, in der den Antragsgegnern Tiefgaragenstellplätze gehören.