I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) arbeitete seit 1970 in der Massagepraxis ihres im Februar 1984 verstorbenen Ehemannes. Sie hatte vom 1. bis 19. Februar 1971 an einem Lehrgang teilgenommen und dabei nach einem ihr ausgestellten Zeugnis in 72 Stunden die klassische Ganzmassage zur vorbeugenden Gesundheitspflege in Theorie und praktischen Übungen erlernt. Ihr wurde bescheinigt, sie sei als ärztlich geprüfte Massage-Fachkraft geschult, Ganzmassagen fachlich einwandfrei auszuführen In der Praxis ihres verstorbenen Ehemannes war die Klägerin außer für allgemeine Verwaltungsarbeiten im wesentlichen in der Fußpflege, der Fango-Behandlung, der Elektrotherapie sowie in der Streckungsbehandlung der Patienten tätig.
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