BFH - Urteil vom 31.01.1992
VI R 57/88
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1992, 767
BB 1993, 202
BFHE 166, 502
BStBl II 1992, 401
DAR 1992, 223
NJW 1992, 1910

Keine Werbungskosten durch merkantilen Minderwert von beruflich beschädigtem PKW

BFH, Urteil vom 31.01.1992 - Aktenzeichen VI R 57/88

DRsp Nr. 1994/6966

Keine Werbungskosten durch merkantilen Minderwert von beruflich beschädigtem PKW

»Wird der private Pkw eines Arbeitnehmers auf einer beruflichen Fahrt durch einen Unfall beschädigt, so kann der sogenannte merkantile Minderwert des reparierten und weiterhin benutzten Pkw nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Versicherungskaufmann nichtselbständig tätig. Er war mit seinem im Januar des Streitjahres 1984 erstmalig zugelassenen PKW auf zwei beruflich veranlaßten Fahrten in Verkehrsunfälle verwickelt. Die Reparaturkosten wurden im wesentlichen von der Kraftahrzeug-Kaskoversicherung getragen. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich machte der Kläger Wertminderungen des PKW als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte wegen fehlenden Aufwands insoweit den Werbungskostenabzug ab.