I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Versicherungskaufmann nichtselbständig tätig. Er war mit seinem im Januar des Streitjahres 1984 erstmalig zugelassenen PKW auf zwei beruflich veranlaßten Fahrten in Verkehrsunfälle verwickelt. Die Reparaturkosten wurden im wesentlichen von der Kraftahrzeug-Kaskoversicherung getragen. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich machte der Kläger Wertminderungen des PKW als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte wegen fehlenden Aufwands insoweit den Werbungskostenabzug ab.
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