I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zahlte im Streitjahr 1980 Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer in Höhe von 3.310 DM. Diesen Betrag machte sie bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte den Werbungskostenabzug und rechnete die Säumniszuschläge zu den Anschaffungskosten des im Jahre 1977 erworbenen Mietgrundstücks.
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer 1980 auf 3.772 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet.
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