BayObLG - Beschluss vom 08.04.2004
2Z BR 61/04
Normen:
FGG § 22 Abs. 1, 2 § 29 Abs. 1, 4 ; WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfIR 2004, 970
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 20.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3804/03
AG Mühldorf a. Inn - 1 UR II 0035/00,

Keine Widereinsetzung bei formwidriger Beschwerde trotz fehlender Rechtmittelbelehrung

BayObLG, Beschluss vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 61/04

DRsp Nr. 2004/7342

Keine Widereinsetzung bei formwidriger Beschwerde trotz fehlender Rechtmittelbelehrung

»Legt ein im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter in einer Wohnungseigentumssache gegen den seinem Verfahrenbevollmächtigten zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts eigenhändig schriftlich sofortige weitere Beschwerde ein, kann wegen einer dadurch eingetretenen Fristversäumnis in der Regel auch dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, wenn der Beschluss des Landgerichts nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 1, 2 § 29 Abs. 1, 4 ; WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.